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SVEN

Autoankauf Schwerin

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SVEN

Autoankauf Schwerin

Start / Ankaufbedingungen

Ankaufbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Fahrzeugankauf durch SVEN – Autoankauf Schwerin
Stand: 29. September 2026

1. Vertragspartner und Geltung

SVEN – Autoankauf Schwerin ist eine Marke und ein Geschäftsauftritt der TrustFokus Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Baustraße 9, 19061 Schwerin, Deutschland, vertreten durch Till Schmidt-Sibeth und Robin Hilscher, eingetragen beim Amtsgericht Schwerin unter HRB 15582.

Kontakt:
Telefon: 0385 489 306 06
E-Mail: info@sven-schwerin.de

Nachfolgend wird die Gesellschaft als „SVEN“ bezeichnet.

Diese Bedingungen gelten für Fahrzeugankäufe, bei denen SVEN im eigenen Namen Käufer wird und die Bedingungen wirksam in den jeweiligen Kaufvertrag einbezogen werden. Sie können gegenüber privaten und gewerblichen Verkäufern verwendet werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

Maßgeblich ist die Fassung, die dem Verkäufer vor dem konkreten Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und vereinbart wurde. Spätere Änderungen auf der Website verändern bereits geschlossene Verträge nicht.

2. Unverbindliche Fahrzeuganfrage

Die Übermittlung von Fahrzeugdaten über die Website, per Telefon, E-Mail oder auf anderem Weg dient zunächst der Anbahnung eines möglichen Fahrzeugankaufs.

Durch eine Anfrage, eine automatische Eingangsbestätigung oder eine erste Fahrzeugbewertung kommt noch kein Fahrzeugkaufvertrag zustande. Die Anfrage und die erste Bewertung sind kostenlos. Aus ihnen entsteht weder eine Pflicht des Verkäufers zum Verkauf noch eine Pflicht von SVEN zum Ankauf.

3. Vorläufige Preiseinschätzung und endgültiger Ankaufspreis

Telefonisch, digital oder auf Grundlage übermittelter Unterlagen mitgeteilte Preise vor der persönlichen Fahrzeugprüfung sind unverbindliche Preiseinschätzungen. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, können sie für sieben Kalendertage ab Mitteilung als aktuelle Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Sie sind innerhalb dieses Zeitraums dennoch kein verbindliches Kaufangebot und keine Ankaufgarantie.

Der endgültige Ankaufspreis wird erst nach persönlicher Prüfung des Fahrzeugs und vor Abschluss des konkreten Kaufvertrags festgelegt.

Ergeben sich bei der Fahrzeugprüfung wesentliche wertrelevante Abweichungen von den zuvor bekannten Angaben, können diese bei der endgültigen Preisfindung berücksichtigt werden. Der Verkäufer entscheidet frei, ob er das nach der Prüfung abgegebene Ankaufangebot annimmt.

Ein bereits geschlossener Kaufvertrag oder ein bereits verbindlich vereinbarter Kaufpreis darf nicht allein aufgrund dieser Regelung einseitig geändert werden.

4. Fahrzeugprüfung

Vor dem regulären Kaufabschluss kann SVEN das Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers prüfen. Dazu können je nach Fahrzeug und Erforderlichkeit insbesondere gehören:

  • Sichtprüfung,
  • Probefahrt,
  • elektronische Fahrzeugdiagnose,
  • Lackschichtmessung,
  • Prüfung auf einer Hebebühne,
  • Abfrage einer Fahrzeughistorie, beispielsweise über carVertical.

Weitergehende oder eingriffsintensive Untersuchungen werden nicht ohne eine entsprechende Abstimmung durchgeführt.

5. Kaufvertrag und Einbeziehung dieser Bedingungen

Ein Fahrzeugkauf wird im regulären Ablauf erst verbindlich, nachdem das Fahrzeug geprüft wurde und Verkäufer und SVEN einen konkreten Kaufvertrag unterzeichnet haben.

Im Kaufvertrag werden insbesondere Vertragsparteien, Fahrzeug, endgültiger Kaufpreis, Zustand, Zahlungsweise, übergebene Dokumente und Schlüssel sowie Übergabe und gegebenenfalls Abmeldung festgehalten.

Diese Ankaufbedingungen werden dem Verkäufer vor Unterzeichnung des Kaufvertrags in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt. Der Verkäufer erhält Gelegenheit, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Übergabe der maßgeblichen Fassung kann im Kaufvertrag oder auf einer gesonderten Empfangsbestätigung dokumentiert werden.

Die Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung oder ein früherer Besuch der Website ersetzt die Einbeziehung der Ankaufbedingungen nicht.

6. Identität, Eigentum und Verkaufsberechtigung

Der Verkäufer gibt zutreffend an, ob er selbst Eigentümer und verfügungsberechtigt ist oder für eine andere Person beziehungsweise ein Unternehmen handelt.

Wer für eine andere Person oder ein Unternehmen verkauft, muss die erforderliche Vertretungs- und Verkaufsberechtigung nachweisen können. Die Eintragung als Halter in der Zulassungsbescheinigung ersetzt nicht automatisch den Nachweis des Eigentums oder der Verkaufsberechtigung.

Bekannte Rechte Dritter, insbesondere Finanzierung, Leasing, Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt oder Pfandrechte, sind vor Vertragsschluss offenzulegen.

7. Angaben zum Fahrzeug, Kilometerstand und Unfallhistorie

Der Verkäufer macht Angaben zum Fahrzeug wahrheitsgemäß nach seinem tatsächlichen Kenntnisstand.

Insbesondere sind bekannte Unfallschäden, erhebliche technische Mängel, Reparaturen, Veränderungen und sonstige für die Bewertung wesentliche Umstände offenzulegen.

Beim Kilometerstand wird zwischen dem am Fahrzeug abgelesenen Kilometerzählerstand und einer tatsächlich bekannten oder belegten Gesamtfahrleistung unterschieden. Ist die tatsächliche Gesamtfahrleistung nicht sicher bekannt, kann und soll dies ausdrücklich angegeben werden.

Der Verkäufer erklärt im Kaufvertrag, ob das Fahrzeug nach seinem Wissen unfallfrei ist beziehungsweise welche Unfallschäden ihm bekannt sind. Eine Erklärung „nach Wissen unfallfrei“ ist keine Garantie für unbekannte Ereignisse aus einer nicht nachvollziehbaren Vorbesitzzeit.

Bewusst falsche Angaben, arglistiges Verschweigen bekannter wesentlicher Mängel sowie ausdrücklich übernommene Beschaffenheitsgarantien werden durch einen vereinbarten Haftungsausschluss nicht geschützt. Im Übrigen richten sich Rechte wegen unzutreffender Angaben nach dem konkreten Kaufvertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

8. Finanzierte und geleaste Fahrzeuge

Ein finanziertes Fahrzeug kann nach Einzelfallprüfung angekauft werden. Vor Vertragsschluss müssen insbesondere die Verkaufsberechtigung, bestehende Sicherungsrechte, der Ablösebetrag und die Voraussetzungen der Freigabe geklärt sein.

Je nach Vereinbarung kann SVEN einen Teil des Kaufpreises unmittelbar an den Finanzierungspartner zahlen und einen verbleibenden Betrag an den Verkäufer auszahlen. Übersteigt die Restschuld den Ankaufspreis, muss vor Abschluss geklärt sein, wie der Differenzbetrag ausgeglichen wird.

Eine Fahrzeuganfrage erteilt keine allgemeine Bankvollmacht und führt nicht dazu, dass SVEN automatisch einen bestehenden Finanzierungs- oder Leasingvertrag übernimmt.

Bei Leasingfahrzeugen ist ein Ankauf nur möglich, wenn die erforderliche Zustimmung beziehungsweise Verkaufsberechtigung des Eigentümers vorliegt.

9. Kaufpreis und Zahlung

Der endgültige Kaufpreis und die Zahlungsweise werden im Kaufvertrag festgelegt.

Im regulären Ablauf erfolgt die Zahlung bei der Fahrzeugübergabe per Echtzeitüberweisung. Eine andere Zahlungsweise, einschließlich Barzahlung, kann ausdrücklich vereinbart werden, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Kaufpreiszahlung und geschuldete Fahrzeugübergabe beziehungsweise Eigentumsverschaffung Zug um Zug.

Kauft SVEN das Fahrzeug im eigenen Namen, ist SVEN dem Verkäufer gegenüber zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Diese Pflicht hängt nicht davon ab, ob oder wann SVEN das Fahrzeug später weiterverkauft.

Bei finanzierten Fahrzeugen gilt der im Einzelfall vereinbarte Ablöse- und Zahlungsablauf.

10. Übergabe, Unterlagen und Zubehör

Ort und Zeitpunkt der Übergabe werden vereinbart.

Im Kaufvertrag oder Übergabeprotokoll werden insbesondere festgehalten:

  • Fahrzeug und Kilometerzählerstand bei Übergabe,
  • Anzahl der Schlüssel,
  • vorhandene Zulassungsunterlagen,
  • HU-Unterlagen,
  • vereinbarte Wartungs- und Reparaturnachweise,
  • mitverkaufte Räder, Ladekabel oder sonstiges Zubehör,
  • erkennbare beziehungsweise vereinbarte Schäden und Besonderheiten.

Nicht vorhandene Unterlagen oder Zubehörteile werden als fehlend vermerkt und nicht durch eine vorgedruckte Liste als übergeben fingiert.

11. Persönliche Daten und Konten im Fahrzeug

Der Verkäufer ist verpflichtet, vor der Übergabe persönliche Gegenstände sowie persönliche digitale Inhalte und Verknüpfungen aus dem Fahrzeug zu entfernen, soweit dies ohne Beeinträchtigung notwendiger Fahrzeugfunktionen möglich ist. Dazu gehören insbesondere gespeicherte Adressen, Telefonkontakte, gekoppelte Mobilgeräte, persönliche Nutzerprofile und private Online-Konten.

SVEN ist nicht verpflichtet, persönliche Daten des Verkäufers im Fahrzeug zu sichern, zu archivieren oder wiederherzustellen. Gesetzliche Pflichten im Umgang mit nach der Übergabe erkennbar verbleibenden personenbezogenen Daten sowie zwingende Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

12. Abholung und Kosten

Eine Abholung des Fahrzeugs kann nach vorheriger Absprache erfolgen.

Ob eine Abholung kostenlos oder kostenpflichtig ist, hängt insbesondere von Entfernung, Zustand, Fahrbereitschaft und notwendiger Transportart ab. Soll der Verkäufer Kosten tragen, werden Art und Höhe der Kosten vor Beauftragung ausdrücklich vereinbart.

Aus der bloßen Fahrzeuganfrage, einer Besichtigung oder der Entscheidung des Verkäufers, ein nach der Prüfung abgegebenes Angebot nicht anzunehmen, entsteht keine automatische Anfahrts-, Storno- oder Nichtverkaufsgebühr.

13. Abmeldung

Bei einem von SVEN angekauften und noch zugelassenen Fahrzeug übernimmt SVEN die Abmeldung.

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abmeldung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Übernahme des Fahrzeugs und der für die Abmeldung erforderlichen vollständigen Unterlagen und Kennzeichen. Als Arbeitstage gelten für diese Regelung Montag bis Freitag; gesetzliche Feiertage am Sitz von SVEN werden nicht mitgerechnet.

Nach erfolgter Abmeldung erhält der Verkäufer einen Abmeldenachweis.

Kann die Abmeldung wegen fehlender Unterlagen, behördlicher Hindernisse oder anderer von SVEN nicht zu vertretender Umstände nicht innerhalb der Frist erfolgen, wird der Verkäufer informiert. Gesetzliche Mitteilungspflichten des bisherigen Halters oder Verkäufers bleiben unberührt.

14. Gewerbliche Verkäufer und mehrere Fahrzeuge

Bei gewerblichen Verkäufern werden das verkaufende Unternehmen, Vertretungsbefugnisse sowie der zutreffende Rechnungs- und Umsatzsteuerstatus berücksichtigt.

Ein Umsatzsteuerausweis erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen beim konkreten Geschäft erfüllt sind. Die bloße frühere betriebliche Nutzung des Fahrzeugs genügt hierfür nicht.

Bei mehreren Fahrzeugen müssen Fahrzeug, Preis, Zustand, Unterlagen und Übergabe jeweils eindeutig zugeordnet werden.

Ist der Ankauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

15. Sachmängelhaftung und unzutreffende Angaben

Für Mängelrechte und Haftung gelten die gesetzlichen Vorschriften und die im konkreten Kaufvertrag wirksam getroffenen Vereinbarungen.

Bei einem privaten Verkäufer soll im Einzelkaufvertrag, soweit rechtlich zulässig, ein Sachmängelhaftungsausschluss vereinbart werden. Dieser lässt insbesondere ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten, übernommene Garantien, arglistig verschwiegene Mängel und sonstige zwingende gesetzliche Haftungsfälle unberührt.

Vorsätzlich falsche Angaben oder das arglistige Verschweigen eines bekannten erheblichen Schadens werden durch einen Haftungsausschluss nicht geschützt.

Diese Ankaufbedingungen enthalten keine Vertragsstrafe und keinen pauschalen Anspruch auf einen hypothetischen Weiterverkaufsgewinn.

16. Gesonderte Händlervermittlung

Kauft ein anderer Händler unmittelbar vom Verkäufer, ist dieser Händler Käufer des Fahrzeugs. Eine solche direkte Vermittlung ist vom Eigenankauf durch SVEN zu unterscheiden.

Aus einer normalen Fahrzeuganfrage entsteht kein automatischer Vermittlungsauftrag. Eine Weitergabe von Verkäuferkontaktdaten an einen anderen Händler erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Verkäufer.

17. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Datenschutzerklärung von SVEN – Autoankauf Schwerin beschrieben. Die Vereinbarung dieser Ankaufbedingungen ist keine Einwilligung in Werbung oder sachfremde Datenverwendungen.

18. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften anwendbar, soweit sie durch eine Rechtswahl nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber privaten Verkäufern wird durch diese Bedingungen kein ausschließlicher Gerichtsstand in Schwerin vereinbart.

Ist eine Bestimmung dieser Ankaufbedingungen unwirksam oder wird sie nicht Vertragsbestandteil, gelten die gesetzlichen Folgen. Eine unwirksame Regelung wird nicht automatisch durch eine möglichst weitgehende wirtschaftliche Ersatzregelung ersetzt.

19. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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